Die Niederspannungsanschlussverordnung, kurz NAV, regelt die Bedingungen für den Anschluss elektrischer Anlagen an das öffentliche Niederspannungsnetz. Für Elektroinstallateure ist insbesondere § 13 NAV von Bedeutung. Dort wird unter anderem festgelegt, wer Arbeiten an einer elektrischen Kundenanlage durchführen darf und welche Verantwortung der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber trägt.
Die vollständige Bezeichnung lautet:
„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“
Die Niederspannungsanschlussverordnung trat am 8. November 2006 in Kraft und löste für diesen Bereich die zuvor geltende Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung (AVBEltV) ab. Die NAV wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt im Dezember 2025.
Sie enthält insgesamt 29 Paragraphen und behandelt unter anderem:
- Netzanschluss
- Herstellung und Betrieb des Netzanschlusses
- elektrische Kundenanlage
- Inbetriebsetzung
- Anschlussnutzung
- technische Anschlussbedingungen
- Rechte des Netzbetreibers
- Mess- und Steuereinrichtungen
- Unterbrechung der Anschlussnutzung
Für Elektriker sind insbesondere die Regelungen rund um die elektrische Anlage, deren Errichtung und Änderung sowie die Inbetriebsetzung interessant.
Wo gilt die Niederspannungsanschlussverordnung?
Die NAV regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber elektrische Anlagen an ihr Niederspannungsnetz anschließen und diesen Anschluss zur Entnahme elektrischer Energie zur Verfügung stellen. Vereinfacht gesagt betrifft die NAV also die Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Niederspannungsnetz des Netzbetreibers und der elektrischen Kundenanlage.
Dabei muss zwischen verschiedenen Begriffen unterschieden werden.
Netzbetreiber
Der Netzbetreiber (VNB) betreibt das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um das Unternehmen, von dem der Kunde seinen Strom kauft. Seit der Liberalisierung des Strommarktes können Stromlieferant und Netzbetreiber unterschiedliche Unternehmen sein. Für technische Fragen zum Netzanschluss ist deshalb der jeweilige Netzbetreiber entscheidend und nicht der frei gewählte Stromlieferant.
Anschlussnehmer
Anschlussnehmer ist vereinfacht gesagt die Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird beziehungsweise regelmäßig der Eigentümer.
Anschlussnutzer
Anschlussnutzer ist dagegen der Letztverbraucher, der den vorhandenen Anschluss zur Entnahme elektrischer Energie nutzt. Bei einem vermieteten Einfamilienhaus kann beispielsweise der Eigentümer Anschlussnehmer sein, während der Mieter als tatsächlicher Stromverbraucher Anschlussnutzer ist.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Niederspannungsanschlussverordnung unterschiedliche Rechte und Pflichten für Anschlussnehmer und Anschlussnutzer enthält.
Wo endet der Netzanschluss?
Auch diese Frage ist für das Verständnis der NAV wichtig.
Der Netzanschluss verbindet das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers.
Nach § 5 NAV beginnt der Netzanschluss an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. In einem typischen Wohngebäude gehören damit beispielsweise Hausanschlussleitung und Hausanschlusskasten zum Bereich des Netzanschlusses.
Hinter der Hausanschlusssicherung beginnt grundsätzlich die elektrische Anlage des Anschlussnehmers im Sinne des § 13 NAV. Diese Grenze ist besonders wichtig, wenn es um die Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Anlagenteile geht.
§ 13 NAV – Elektrische Anlage
Für Elektroinstallateure ist § 13 NAV wahrscheinlich der bekannteste Paragraph der gesamten Niederspannungsanschlussverordnung. Dort geht es um die elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung.
Nach § 13 Absatz 1 Niederspannungsanschlussverordnung ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber für die ordnungsgemäße:
- Errichtung
- Erweiterung
- Änderung
- Instandhaltung
der elektrischen Anlage verantwortlich. Eine wichtige Ausnahme bilden Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.
Wer darf an elektrischen Anlagen arbeiten?
Besonders häufig wird unter Elektrofachkräften § 13 Absatz 2 NAV diskutiert.
Dort wird festgelegt, dass die elektrische Anlage entsprechend der NAV, anderer anzuwendender Rechtsvorschriften und behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden muss.
Anschließend folgt eine für Elektroinstallateure besonders wichtige Regelung.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden;
Genau diese Regelung sorgt regelmäßig für Diskussionen. Denn daraus ergibt sich eine wichtige Unterscheidung:
Elektrofachkraft zu sein und als Installationsunternehmen in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen zu sein, ist nicht dasselbe.
Eine Person kann aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen Elektrofachkraft sein, ohne selbst beziehungsweise über ihren Betrieb in einem Installateurverzeichnis eingetragen zu sein. Die NAV stellt für die von § 13 erfassten Arbeiten jedoch zusätzlich auf das eingetragene Installationsunternehmen ab.
Gilt § 13 NAV nur vor dem Stromzähler?
Eine häufige Fehlannahme ist, dass § 13 NAV nur für den Bereich vor dem Stromzähler gilt, also das Hauptstromversorgungssystem (Hauptleitung und HAK). So pauschal lässt sich das aus dem Wortlaut der Verordnung nicht ableiten.
§ 13 Absatz 1 definiert die dort behandelte elektrische Anlage ausdrücklich als Anlage hinter der Hausanschlusssicherung. Damit beschränkt sich die Vorschrift nicht grundsätzlich auf den Bereich zwischen Hausanschlusskasten und Stromzähler.
Ausnahme von §13 Absatz 2, Instandhaltungsarbeiten
Allerdings enthält § 13 Absatz 2 eine wichtige Ausnahme. Die Vorgabe, dass die Arbeiten nur durch den Netzbetreiber oder ein eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen, gilt grundsätzlich nicht für Instandhaltungsarbeiten.
Von dieser Ausnahme wiederum ausgenommen ist der Abschnitt zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung.
Das klingt kompliziert, lässt sich aber vereinfacht zusammenfassen:
Errichtung, Erweiterung und Änderung: grundsätzlich eingetragenes Installationsunternehmen.
Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung: Hierfür ist nach §13 Absatz 2 NAV keine Eintragung in das Installateurverzeichnis nötig
Bereich zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich Messeinrichtung: Hier greift diese Ausnahme nicht. Auch für Instandhaltungsmaßnahmen ist hier eine Eintragung ins Installateurverzeichnis notwendig.
Was bedeutet Installateurverzeichnis?
Netzbetreiber führen sogenannte Installateurverzeichnisse. Darin werden Elektroinstallationsunternehmen eingetragen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang häufig vom „eingetragenen Elektriker“ oder „eingetragenen Installationsbetrieb“ gesprochen.
Die Eintragung ist insbesondere deshalb relevant, weil Arbeiten an Kundenanlagen nach § 13 NAV grundsätzlich von einem solchen Installationsunternehmen durchgeführt werden müssen. Für die Eintragung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, darunter ein Sachkundenachweis (TREI-Schein), eine ausreichende Qualifikation wie Meister, Techniker oder ein abgeschlossenes Studium oder eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Was bedeutet „allgemein anerkannte Regeln der Technik“?
§ 13 NAV verlangt außerdem, dass elektrische Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. Im Bereich der Elektrotechnik spielen hierbei insbesondere die einschlägigen technischen Regeln und DIN-VDE-Bestimmungen eine wichtige Rolle. §49 Energiewirtschaftsgesetz sagt, dass von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ausgegangen werden kann, wenn die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen errichtet wurde.
Was sind die Technischen Anschlussbedingungen (TAB)?
Neben der NAV begegnen Elektroinstallateuren regelmäßig die Technischen Anschlussbedingungen, kurz TAB.
NAV und TAB sind jedoch nicht dasselbe. Die NAV bildet die rechtliche Grundlage und wird durch den Gesetzgeber als Verordnung erlassen.
§ 20 NAV erlaubt dem Netzbetreiber, in Form von Technischen Anschlussbedingungen zusätzliche technische Anforderungen an den Netzanschluss und den Betrieb der Anlage festzulegen. die TAB sind also nicht wie die NAV allgemeingültig. Sie können von jedem Netzbetreiber individuell gestaltet werden und damit individuelle Forderungen enthalten.
Inbetriebsetzung nach § 14 NAV
Auch die Inbetriebsetzung einer elektrischen Anlage ist in der NAV geregelt. Dabei wird zwischen unterschiedlichen Bereichen der Anlage unterschieden. Der Netzbetreiber beziehungsweise dessen Beauftragter schließt die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und nimmt den Netzanschluss in Betrieb.
Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den TAB definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage darf grundsätzlich nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das entsprechende Installationsunternehmen in Betrieb genommen werden.
Die dahinterliegende Anlage darf durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden. Soll eine entsprechende Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber erfolgen, muss diese grundsätzlich durch das Unternehmen beauftragt werden, das die Arbeiten an der Anlage nach § 13 NAV ausgeführt hat.
Das ist einer der Gründe, weshalb die Eintragung des Installationsunternehmens beim Netzbetreiber in der Praxis so wichtig ist.
Darf der Netzbetreiber die Elektroinstallation überprüfen?
Ja. Nach § 15 Niederspannungsanschlussverordnung ist der Netzbetreiber berechtigt, die elektrische Anlage vor ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Auch nach der Inbetriebsetzung kann eine Überprüfung erfolgen, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen.
Stellt der Netzbetreiber Sicherheitsmängel fest, muss er den Anschlussnehmer darauf aufmerksam machen und kann deren Beseitigung verlangen. Bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, kann der Netzbetreiber den Anschluss verweigern beziehungsweise die Anschlussnutzung unterbrechen.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
Welche Geräte müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden?
Auch der Betrieb größerer elektrischer Verbrauchseinrichtungen wird von der NAV berührt.
Nach § 19 NAV müssen Erweiterungen und Änderungen elektrischer Anlagen sowie zusätzliche Verbrauchsgeräte dem Netzbetreiber mitgeteilt werden, wenn sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Zusätzlich können sich aus den TAB und weiteren Regelwerken konkrete Vorgaben für einzelne Geräte ergeben.
In der Praxis betrifft das beispielsweise leistungsstarke elektrische Verbraucher oder Anlagen, deren Betrieb Auswirkungen auf das öffentliche Netz haben kann.
Dazu können je nach Ausführung beispielsweise gehören:
- Durchlauferhitzer
- Wärmepumpen
- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
- größere elektrische Heizungsanlagen
- Erzeugungsanlagen
- Batteriespeicher
Welche Melde- oder Zustimmungspflichten im konkreten Fall bestehen, muss anhand der aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben und der technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers geprüft werden.
Spannungsfall zwischen Hausanschluss und Zähler
§ 13 NAV enthält sogar eine konkrete Vorgabe zum Spannungsfall. In den Leitungen zwischen dem Hausanschluss und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung höchstens 0,5 Prozent betragen.
Diese Vorgabe ist insbesondere für die Dimensionierung der Hauptleitung beziehungsweise des entsprechenden Leitungsabschnitts relevant.
Siehe auch: Spannungsfall in elektrischen Anlagen: Berechnung, Formeln und Grenzwerte