Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität, den so genannten Tarifkunden.

Die Verordnung trat am 08.November.2006 in Kraft und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung – AVBEltV)“ abgelöst.

Die NAV zeichnet sich im Vergleich zu der früher gültigen AVBEltV durch deutlich kundenfreundlichere Regelungen aus. Beispielsweise muss jetzt das EVU im Fall einer Versorgungsunterbrechung bei hieraus entstandenen geltend gemachten Schäden nachweisen, dass das Unternehmen oder Mitarbeiter nicht schadhaft gehandelt haben um einer Schadensersatzpflicht nicht nachkommen zu müssen (Beweislastumkehr).

Anwendungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des  Energiewirtschaftsgesetzes jeden an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Die NAV gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.

Kritik an der NAV

Einige Bestandteile der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stehen regelmäßig in der Kritik, auch vom Bund der Energieverbraucher. Häufigster Kritikpunkt ist „§13, Elektrische Anlage“. Nach diesem Paragraphen dürfen ausschließlich in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragene Elektroinstallationsbetriebe Arbeiten an der Kundenanlage vornehmen.

[…] „Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden“ […] §13 NAV

Nach Meinung von Kritikern sei diese Regelung nicht mit der Sicherstellung der Versorgung zu rechtfertigen und greife unzulässig in den Verantwortungsbereich der Kunden ein.

Auch wird häufig diskutiert, auch welchen Bereich der Kundenanlage sich §13 und damit die Regelung, dass ausschließlich in ein Installateurverzeichnis eingetragene Betriebe Arbeiten an einer elektrischen Anlage durchführen dürfen bezieht. Mal wird die Meinung vertreten, dass es dabei lediglich um den Bereich vor dem Zähler handelt, mal die Meinung, diese Regelung betrifft die gesamte Kundenanlage.

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