Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen sind durch Elektrofachkräfte auszuführen. Da nicht in jedem Betrieb für jede Aufgabe Elektrofachkräfte verfügbar sind oder Arbeiter anderer Fachrichtungen teilweise mit elektrotechnischen Arbeiten in Kontakt kommen, gibt es die Möglichkeit Personen für bestimmte Aufgaben zu befähigen.
Aufgaben der elektrotechnisch unterwiesenen Person
Die Elektrofachkraft muss mögliche Gefahren erkennen und ihre Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen können. Im Gegensatz dazu muss die elektrotechnisch unterwiesene Person nur über die ihr übertragenen Aufgaben unterwiesen sein und die damit in Verbindung stehenden Gefahren bei unsachgemäßem Handeln sowie die nötigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen kennen. Sie muss darüber ausreichend unterwiesen, eingewiesen und ggf. angelernt werden.
Gesetzgebung
In der DGUV Vorschrift 3 (Früher BGV A3) §3 heißt es:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.„
Auch die TRBS und BetrSichV enthalten dazu einschlägige Vorgaben. Grundsätzlich müssen elektrische Anlagen also von einer Elektrofachkraft instandgehalten werden, diese kann aber auch die Aufsicht über unterwiesene Personen übernehmen. Die Elektrofachkraft muss die unterwiesene Person nicht ständig beaufstichtigen, sie muss sich jedoch in geeigneten Zeitabständen davon überzeugen, dass die unterwiesene Person den Anweisungen der Elektrofachkraft auch nachkommt.
Die elektrotechnisch unterwiesene Person darf keine Instandsetzungs- und Installationsarbeiten ausführen.
Typische Einsatzgebiete der EuP
- Auswechseln von Leuchtmitteln
- Küchenmonteure die Elektroherde anschließen
- Gas-/Wasserinstallateure die Pumpen eigenständig anschließen
- Hausmeister, die kleine Wartungsarbeiten selbst ausführen